Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Nach § 43 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) NRW besteht für jeden Schüler unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG NRW beurlaubt werden oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Bitte informieren Sie sich auf der Rückseite des Antrags über entsprechende Gründe.