Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Nach § 43 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) NRW besteht für jeden Schüler unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG NRW beurlaubt werden oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Bitte informieren Sie sich auf der Rückseite des Antrags über entsprechende Gründe.
Sonderregelungen im Zusammenhang mit COVID 19
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen.
Die Beurlaubung kann zunächst bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie gilt mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW).
Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die epidemiologische Lage eine beson-dere Schutzbedürftigkeit von Personen mit Vorerkrankungen nicht mehr erfordert.
Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Ich weise ausdrücklich auf mögliche schulische Folgen für Ihren Sohn / Ihre Tochter hin, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Prüfungsleistungen, bzw. mit der Versetzungsordnung in Verbindung stehen.